autorität,
die
;
aus
lat.
auctoritas
›Gültigkeit, Bestandhaben, -geben‹
(
Georges
1, 706
).
›Autorität, machtbegründetes und -begründendes Ansehen einer Person‹; ütr. auch von normativen Texten gesagt.
Zur Sache s.
LThK
1, 1131-36
,
Rgg
1, 792-94
und speziell zur Begriffsgeschichte vgl.
GG
1, 382-406
.
Bedeutungsverwandte:
1
achtung
 4,
ansehen
(
das
) 7,
gehör
(
das
) 4,
gewalt
(
der
) 5,
glaubwirdigkeit
 1,
haltung
 9,
schätzung
 6,
wolachtung
; vgl.
1
acht
 8,
achtbarkeit
.

Belegblock:

Schöpper
59b
(
Dortm.
1550
):
EXISTIMATIO. Haltung schätzung achtung authoritet wollachtung ansehen gehoͤr.
Weise. Jugend-Lust
121, 25
(
Leipzig
1684
):
welcher massen durch meineydige Unterthanen die Autoritaͤt des Koͤniges gebrochen [...] werde.
Chron. Augsb.
7, 135, 15
(
schwäb.
, zu
1548
):
Wie er sich aber in solche oberkait, authoritet und ansehen gebracht und durch geschwinde practicken anhang erworben.
Rot
291
(
Augsb.
1571
):
Authoritet, Ansehligkeit / gwalt / glaubwirdigkeit. Jtem gwalt des rechtens. Jtem ein feiner lieblicher spruch / nach dem man das leben soll bessern.
A. à S. Clara. Deo Gratias
28, 5
(
Wien
1680
):
worauf ein Mohren=König mit einer ernsthafften Authoritaͤt den obbenennten Advocaten bewillkommt.
Schulz/Basler
1, 65
;
Kuchanny, Syn. Huttens Vad.
1915, 64
;
Wolf, Mathesius.
1969, 64
.