auswinnen,
V., unr. abl.
1.
›jm. etw. auf gerichtlichem Wege oder durch eine Verwaltungsmaßnahme abgewinnen, nehmen‹; speziell: den teich a.
›eine schadhafte Deichstelle auf Kosten des nachlässigen Deichpflichtigen einem anderen zur Besserung geben‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. abklagen
abrechten
anbehaben
anbehalten
angewinnen
Wortbildungen:
auswinnung.
Belegblock:
Rwb
1, 1141
(a. 1391
; 1608
).2.
›jn. überwinden, aus etw. verdrängen‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. ansiegen
anstraussen
Belegblock:
Rwb
1, 1141
(a. 1430
).