auswinnen,
V., unr. abl.
1.
›jm. etw. auf gerichtlichem Wege oder durch eine Verwaltungsmaßnahme abgewinnen, nehmen‹; speziell:
den teich a.
›eine schadhafte Deichstelle auf Kosten des nachlässigen Deichpflichtigen einem anderen zur Besserung geben‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
abklagen
 2,
abrechten
 1,
anbehaben
 2,
anbehalten
 1,
angewinnen
 3.
Wortbildungen:
auswinnung.

Belegblock:

Rwb
1, 1141
(a.
1391
;
1608
).
2.
›jn. überwinden, aus etw. verdrängen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
ansiegen
,
anstraussen
.

Belegblock:

Rwb
1, 1141
(a.
1430
).