ausrufpfennig,
der
;
–/auch
-Ø.
›Gebühr des Gerichtsdieners für öffentliche Mitteilungen‹;
vgl.
ausrufen
 2.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist.
2, 608, 32
(
moobd.
,
17.
/
18. Jh.
):
es sollen auch alle ausruefpfening des haer sein.