ausnüchten,
V.
›jn. ausnüchtern, jn. nach übermäßigem Alkoholgenuß wieder nüchtern werden lassen‹.
Belegblock:
Winter, Nöst. Weist.
1, 623, 9
(moobd.
, 1730
): Die im raufen begriffene sollen alle ohne unterschied in kotter und stock zusammen geleget und nachgehents erst sonderbahr wan solche ausgenüchtet verhöret werden.
Ebd.
661, 6
.