auskaufen,
V.
– Vorwiegend Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›etw. aufkaufen, jm. alle Besitztümer abkaufen‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. abkaufen
Gegensätze:
vgl. anewerden
Syntagmen:
jn.
(z. B. den könig / keiser
), etw.
(z. B. das gut, den hof
) a.
Belegblock:
Lohmeyer, K. v. Nostitz
195, 8
(preuß.
, 1578
): Der von Dona hatt [...] einen freien aüsgekaufft, sich einen hoff hienbauen lassen.
Röhrich u. a., Cod. Dipl. Warm.
4, 589, 4
(1435
): nymand sal hoͤve in dorffern auskouffen.
Toeppen, Ständetage Preußen
2, 627, 9
(preuß.
, 1444
): wer ys vormochte, das her gutther mochte wskowffen [...], uff das her sich mit den seynen mochte breyten.
Ebd.
3, 410, 33
; Lohmeyer, a. a. O.
190, 30
; Preuss. Wb. (Z)
1, 305
; Dietz, Wb. Luther
1, 171
.2.
›durch Überbieten einen verabredeten oder bereits durchgeführten Kauf rückgängig machen, verhindern‹.Wortbildungen:
auskauf
Belegblock:
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
196, 2
(m/soobd.
, 17. Jh.
): Wan ein burger etwaß in kauf bestelt hat, [...] und ein anderer burger unterstunt sich und kaufet ihme dasjenige auß, der solle ebenmeßig nach erkantnuß der burgerschaft bestraft werten.
Ebd.
210, 26
(16.
/17. Jh.
): soll auch ein nachbar dem andern, es seie in purkfridt oder wo es immer sein mag, in keinerlei pfenwerth für- oder außkaufen.
Rwb
1, 1042
; Crebert, Für- und Aufkauf.
1916, 251
(mit Sach- und Belegstellenangaben).3.
›jn. für seine Ansprüche mit Geld abfinden‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. abbestatten
auslösen
aussteuern
Wortbildungen:
auskauf
Belegblock:
Merz, Urk. Wildegg
186, 10
(halem.
, 1624
): verkaufen dem Bendicht Minger [...] zwöyen schůppoßen [...] die frei ledig eigen sind abgesehen vom Bodenzins an das Haus Frouwenbrunnen [...] sowie myner miterben vßkhouff.
Turmair
5, 334, 4
(moobd.
, 1522
/33
): die andern Schotten habens auch auskauft als zu Regenspurg.
Schweiz. Id.
3, 165
; 172
; Rwb
1, 1042
.4.
›jn. (auch: sich) von Verpflichtungen, aus einem Dienst freikaufen; (Dienstverpflichtungen) ablösen‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. abkaufen
Wortbildungen:
auskaufung.
Belegblock:
Toeppen, Ständetage Preußen
4, 42, 22
(preuß.
, 1453
): so werde wir gros besweret mit auszkoufunge der dinste, die do geschen von den bischoffen [...] unnd dieselben auszgekoufften dinste denn zu zinse unnd gebaurlichen erben gemacht werden.
Winter, Nöst. Weist.
2, 1117, 29
(moobd.
, 1571
): wofer iemants ainen weinzierl oder andern ainen hauerknecht abredet, -und ob er im gleich, so er dem darbei er gearbeit schuldig wär, fürgestreckt sich damit zu miessigen oder außzukaufen, – so soll [...] ieder von der obrigkait gestrafft werden.
Preuss. Wb. (Z)
1, 305
; Rwb
1, 1042
.5.
›etw. auswärts einkaufen‹.Belegblock:
Rwb
1, 1042
(a. 1387
).