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Frühneuhochdeutsches Wörterbuch
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Stand 08.03.2022 17:14
ausbeklagen,
V.
›einen nicht vor Gericht erschienenen Beklagten verurteilen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
anurteilen
.
Belegblock:
Rwb
1, 985
(
seit 1352
).