auferlegen,
V.
1.
›etw. auf etw. anderes (z. B.: das Gewehr auf die Schulter) legen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
aufladen
 1,
auflegen
 1.

Belegblock:

Merk, Stadtr. Neuenb.
110, 34
(
nalem.
,
1616
):
sollen sie [Torschlißler] [...] zue den toren mit ihren uferlegten wehren laufen.
2.
›jm. etw. (als Last Bewertetes), das zu vollziehen oder zu ertragen ist, auferlegen, aufbürden‹, in ersterem Falle: ›jm. etw. auftragen, befehlen, anordnen‹; im zweiten Falle: ›jm. etw. zufügen‹; mit positiv bewertetem Bezugsgegenstand: ›jm. etw. übertragen, verleihen‹.
Bedeutungsverwandte:
andingen
 5,
erteilen
 5; 7,
gebieten
 3; vgl.
aufbürden
,
auferladen
,
aufladen
 2; 3,
auflegen
 7; 8.
Syntagmen:
jm. etw.
(z. B.
einen eid, eine schmach / strafe, ein gebot / stilschweigen / steuer, gute werke
)
a., jm. a., zu [...] / das [...], jm. etw. mit urteil / in recht a.
;
auferlegte sünde
;
auf a.
(subst.)
des (-)fürsten
;
dem a. nicht leben.

Belegblock:

Rosenthal. Bedencken
30, 18
(
Köln
1653
):
Der guͤtige Gott handlet nit so streng mit vns / daß er vns alle gute Werck also Gebotts weise aufferlege.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
2, 163, 6
(
Nürnb.
1517
):
hat er von wegen der auferlegten sünd Christo die sünd verdamet.
Chron. Augsb.
7, 146, 10
(
schwäb.
, zu
1548
):
das er auf seines landesfürsten Jacob Herbrots auferlegen ton muͤssen.
Ebd.
292, 18
(zu
1555
):
dardurch mir dise greuliche schmach auferlegt worden.
Rintelen, B. Walther
177, 10
(
moobd.
,
1552
/
58
):
Wann einem Executor durch den Geschäftinger auferlegt wirdet, sondere Legata [...] zu bezahlen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
205, 42
(
m/soobd.
, Hs.
17. Jh.
):
sol demselben nach gelegenheit seines handwerks [...] durch erkantnuss des gerichts das burgerrecht auferlegt werden.
Ebd.
222, 23
(Hs.
17. Jh.
):
hab ich Hannß freiherr von Stadl [...] auferlegt und ernstlich anbefolchen, daß [...].
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
39, 20
(
mslow. inseldt.
,
1567
):
ermelten Bartfelder aufferleget worden, das er ein Eid darüber than śolte.
Mell u. a., Steir. Taid.
14, 20
;
Eschenloher. Medicus
89, 13
;
Grothausmann, a. a. O.
35, 20
;
Rwb
1, 861
.
3.
›jm. etw. zum Vorwurf machen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
aufrücken
 7.

Belegblock:

Chron. Augsb.
7, 290, 1
(
schwäb.
, zu
1555
):
wie kan mir dann mit warhait auferlegt werden, daß ich solichen passauischen vertrag [...] nit vertrauen wollen?