auferlegen,
V.
1.
›etw. auf etw. anderes (z. B.: das Gewehr auf die Schulter) legen‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. aufladen
auflegen
Belegblock:
Merk, Stadtr. Neuenb.
110, 34
(nalem.
, 1616
): sollen sie [Torschlißler] [...] zue den toren mit ihren uferlegten wehren laufen.
2.
›jm. etw. (als Last Bewertetes), das zu vollziehen oder zu ertragen ist, auferlegen, aufbürden‹, in ersterem Falle: ›jm. etw. auftragen, befehlen, anordnen‹; im zweiten Falle: ›jm. etw. zufügen‹; mit positiv bewertetem Bezugsgegenstand: ›jm. etw. übertragen, verleihen‹.Bedeutungsverwandte:
andingen
erteilen
gebieten
aufbürden
auferladen
aufladen
auflegen
Syntagmen:
jm. etw.
(z. B. einen eid, eine schmach / strafe, ein gebot / stilschweigen / steuer, gute werke
) a., jm. a., zu [...] / das [...], jm. etw. mit urteil / in recht a.
; auferlegte sünde
; auf a.
(subst.) des (-)fürsten
; dem a. nicht leben.
Belegblock:
Rosenthal. Bedencken
30, 18
(Köln
1653
): Der guͤtige Gott handlet nit so streng mit vns / daß er vns alle gute Werck also Gebotts weise aufferlege.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
2, 163, 6
(Nürnb.
1517
): hat er von wegen der auferlegten sünd Christo die sünd verdamet.
Chron. Augsb.
7, 146, 10
(schwäb.
, zu 1548
): das er auf seines landesfürsten Jacob Herbrots auferlegen ton muͤssen.
Ebd.
292, 18
(zu 1555
): dardurch mir dise greuliche schmach auferlegt worden.
Rintelen, B. Walther
177, 10
(moobd.
, 1552
/58
): Wann einem Executor durch den Geschäftinger auferlegt wirdet, sondere Legata [...] zu bezahlen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
205, 42
(m/soobd.
, Hs. 17. Jh.
): sol demselben nach gelegenheit seines handwerks [...] durch erkantnuss des gerichts das burgerrecht auferlegt werden.
Ebd.
222, 23
(Hs. 17. Jh.
): hab ich Hannß freiherr von Stadl [...] auferlegt und ernstlich anbefolchen, daß [...].
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
39, 20
(mslow. inseldt.
, 1567
): ermelten Bartfelder aufferleget worden, das er ein Eid darüber than śolte.
Mell u. a., Steir. Taid.
14, 20
; Eschenloher. Medicus
89, 13
; Grothausmann, a. a. O.
35, 20
; Rwb
1, 861
.3.
›jm. etw. zum Vorwurf machen‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. aufrücken
Belegblock:
Chron. Augsb.
7, 290, 1
(schwäb.
, zu 1555
): wie kan mir dann mit warhait auferlegt werden, daß ich solichen passauischen vertrag [...] nit vertrauen wollen?