ankünden,
V.
1.
›jm. etw. mitteilen, erklären, verkünden‹; Spezialisierungen: ›jm. etw. befehlen‹; ›jm. den Krieg erklären‹.Bedeutungsverwandte:
ausrufen
ankündigen
Belegblock:
v. Birken. Erzh. Österreich
77a, 3
(Nürnb.
1668
): ihm die Wahl und den Willen der Chur⸗ und Fuͤrsten / daß er Roͤmischer Koͤnig seyn solte / anzukuͤnden.
Memminger Chron. C
16, 23
(Ulm
1660
): Da nun der Friden angekuͤndet / fuͤhrten die Geistlichen jhre herein geflehnete Sachen widerumb hinauß.
Bischoff u. a. Steir. u. kärnt. Taid.
257, 19
(moobd.
, 1629
): wann innen von richter an ainem andern tag zu komben ankindt wurde.
Rwb
1, 669
.2.
›jm. etw. (Zukünftiges) ankündigen, in Aussicht stellen‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. ansagen
Belegblock:
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
187, 29
(m/soobd.
, 17. Jh.
): solle derselbe [...] die ganze burgerschaft mit ordnung zusamben beruefen und derselben drei tag zu vor die erscheinung ankinden lassen.
3.
›Kapital aufkündigen‹.Belegblock:
Rwb
1, 669
.