anbotwaren,
V.;
zu
mhd.
botwar
›Schmähung‹
(
Lexer
1, 333
).
›jn. (vor Gericht) fälschlich e. S. beschuldigen‹;
zu
botwaren
.

Belegblock:

Rössler, Stadtr. Brünn
221, 33
(
mähr. inseldt.
,
14. Jh.
):
wer auch umb semeliche sache auf dem andern klagen wil, der schol sich wol ee vorsehen, das er in icht an potwar vnd welle im mit vnrechte seines ackers abgewinnen.
Rwb
1, 605
.