almosenpfleger,
der
;-/-e.
›mit der Verwaltung der Armenkasse und der Armenhäuser Beauftragter, Verwalter der Almosenstiftung‹;
vgl.
almosen
2; 3, zu pfleger
3.Bedeutungsverwandte:
vgl. almosener
Belegblock:
Kollnig, Weist. Schriesh.
203, 26
(rhfrk.
, 1695
): worüber auch gedachte allmoßenpflegere jährlich richtige rechnung vor erst genannten persohnen abgeleget.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
2, 293, 19
(schwäb.
, 1587
): Die heiligen-, allmosen-, gemeind- und kindspflegere alle sampt und sonders sollen bei pöen zehen pfund heller von ihrem pfleggeld in ihren nutz nichts brauchen.
Henisch
49
; Schwäb. Wb.
1, 147
; Rwb
1, 509
.