afterding,
das
;zu
mhd.
dinc
›Verhandlung‹
(Lexer
).1, 433
›Nachsitzung des Gerichts, in der die in der ersten Sitzung unerledigt gebliebenen Fälle entschieden werden, Nachgericht‹;
vgl.
after
(Präp.) 1, ding
13.Bedeutungsverwandte:
vgl. abteiding
aftergericht
afterjargeding
afterrecht
afterrüge
aftersend
Wortbildungen:
afterdingtag.
Belegblock:
Loersch, Weist. Boppard
88, 1
(mosfrk.
, 1509
): der soll kommen zu 14 tagen, so man affter gedingh hall.
Schwarz, Awürt. Lagerb.
1, 411, 7
(schwäb.
, 1521
): wirt im nit gericht in der Ahe, so mag er im wol gepieten in das afterding. Da soll ime dann gericht werden.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl.
2, 658,
Anm. 3 (wmd.
, o. J.): wo er aber nicht beschieden wird, hat er macht ein afterdinktag zu halten.
Schwäb. Wb.
1, 111
; Rwb
1, 454
.