afterding,
das
;
zu
mhd.
dinc
›Verhandlung‹
(
Lexer
1, 433
).
›Nachsitzung des Gerichts, in der die in der ersten Sitzung unerledigt gebliebenen Fälle entschieden werden, Nachgericht‹;
vgl.
after
(Präp.) 1,
ding
 13.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
abteiding
 2,
aftergericht
,
afterjargeding
,
afterrecht
,
afterrüge
,
aftersend
.
Wortbildungen:
afterdingtag.

Belegblock:

Loersch, Weist. Boppard
88, 1
(
mosfrk.
,
1509
):
der soll kommen zu 14 tagen, so man affter gedingh hall.
Schwarz, Awürt. Lagerb.
1, 411, 7
(
schwäb.
,
1521
):
wirt im nit gericht in der Ahe, so mag er im wol gepieten in das afterding. Da soll ime dann gericht werden.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl.
2, 658,
Anm. 3 (
wmd.
, o. J.):
wo er aber nicht beschieden wird, hat er macht ein afterdinktag zu halten.
Schwäb. Wb.
1, 111
;
Rwb
1, 454
.