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Stand 08.03.2022 23:38
abverpfänden,
V.
sowohl ›etw. gegen Erlegung der Pfandsumme als Pfand erwerben‹ (
Schwäb. Wb.
6, 1497
) wie ›etw. verpfänden‹ (
Schweiz. Id.
5, 1151
).