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Frühneuhochdeutsches Wörterbuch
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Stand 02.03.2024 04:06
abmeiern,
V.
›jn. (der abgabepflichtig ist) vom Gut vertreiben‹;
vgl.
meier
3.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
abäussern
.
Belegblock:
Rwb
1, 185
. Zu den rechtlichen Aspekten:
Staats- u. Ges.-Lex.
1, 148-152
(s. v.
Abmeierung)
.