abkündigen,
V.
– Vgl. das Bedeutungsfeld von
abkünden
.
1.
›jm. etw. (ein Vertragsverhältnis o. ä.) aufkündigen; etw. verweigern, etw. ablehnen‹;
zu
kündigen
.
Bedeutungsverwandte:
absagen
 1,
abschlagen
 22,
aufsagen
 1; vgl.
abkünden
 1.

Belegblock:

Buch Weinsb.
4, 250, 3
(
rib.
,
1595
/
6
):
Ich weis von dissem abkundigen nit mehe zu machen.
Ulner
48
(
Frankf.
1577
):
Auffsagen. Abstehen [...] / absagen / abkuͤndigen [...] er hat den anstandt wider abgekuͤndiget.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
8b
.
2.
›etw. (z. B. eine Zusammenkunft) absagen‹.

Belegblock:

Preuss. Wb. (Z)
1, 38
.
3.
›etw. bekanntgeben, bekanntmachen, verkündigen‹;
vgl.
abkünden
 7.

Belegblock:

Kurz, Waldis. Esopus
3, 96, 52
(
Frankf.
1557
):
Habs [kindt] in der Kirchen, auff den strassen | Abkuͤndigen vnd suchen lassen.
Chron. Magdeb.
2, 188, 5
(
nrddt.
, Hs.
1601
):
hat der Radt der Altenstadt in einem gemeinen Baurdinge laßen abekundigen, das [...].
Preuss. Wb. (Z)
1, 38
.