abkündigen,
V.
– Vgl. das Bedeutungsfeld von abkünden
.1.
›jm. etw. (ein Vertragsverhältnis o. ä.) aufkündigen; etw. verweigern, etw. ablehnen‹; zu
kündigen
.Bedeutungsverwandte:
absagen
abschlagen
aufsagen
abkünden
Belegblock:
Buch Weinsb.
4, 250, 3
(rib.
, 1595
/6
): Ich weis von dissem abkundigen nit mehe zu machen.
Ulner
48
(Frankf.
1577
): Auffsagen. Abstehen [...] / absagen / abkuͤndigen [...] er hat den anstandt wider abgekuͤndiget.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
8b
.2.
›etw. (z. B. eine Zusammenkunft) absagen‹.Belegblock:
Preuss. Wb. (Z)
1, 38
.3.
›etw. bekanntgeben, bekanntmachen, verkündigen‹; vgl.
abkünden
7.Belegblock:
Kurz, Waldis. Esopus
3, 96, 52
(Frankf.
1557
): Habs [kindt] in der Kirchen, auff den strassen | Abkuͤndigen vnd suchen lassen.
Chron. Magdeb.
2, 188, 5
(nrddt.
, Hs. 1601
): hat der Radt der Altenstadt in einem gemeinen Baurdinge laßen abekundigen, das [...].
Preuss. Wb. (Z)
1, 38
.