abgedingen,
V.
›eine Strafe durch eine rechtsförmliche Vereinbarung ablösen‹;
vgl.
abgedinge
2.Belegblock:
Winter, Nöst. Weist.
2, 968, 2
(moobd.
, 1427
): geschicht aber abgedingen, da sol des gotzhauz ambtman und der vogt bei einander sein.