abgedingen,
V.
›eine Strafe durch eine rechtsförmliche Vereinbarung ablösen‹;
vgl.
abgedinge
 2.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist.
2, 968, 2
(
moobd.
,
1427
):
geschicht aber abgedingen, da sol des gotzhauz ambtman und der vogt bei einander sein.