abbusemen,
V.
›„auf Leibeigene, welche unter einem andern Herrn wohnen, deshalb Anspruch erheben und begründen, weil sie von einer dem Ansprechenden leibeigenen Mutter abstammen (von „Busen“)“‹ (
Brinckmeier
1, 4b
);
vgl.
busen
 1.

Belegblock:

Rwb
1, 23
.