abbusemen,
V.
›„auf Leibeigene, welche unter einem andern Herrn wohnen, deshalb Anspruch erheben und begründen, weil sie von einer dem Ansprechenden leibeigenen Mutter abstammen (von „Busen“)“‹ (
Brinckmeier
); 1, 4b
vgl.
busen
1.Belegblock:
Rwb
1, 23
.